Beitragsordnung

des Bundesverband Integrales Bauen (BinBau) e.V.

Beitragsordnung 2019 des Bundesverbandes integrales Bauen e. V. (Bin Bau)

Beschluss des Vorstandes vom 05.07.2019

§ 1

Der Verband erhebt von seinen Neumitgliedern grundsätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe vom Vorstand beschlossen wird. Die Aufnahmegebühr wird auf 150,00 € festgesetzt. Diese Gebühr wird mit der Aufnahme des Mitgliedes in den Verband zur Zahlung fällig. Ausnahmen bezüglich Höhe und Fälligkeitstermin kann die Hauptgeschäftsführung nach billigem Ermessen bestimmen.
Der Beitrag für Neumitglieder wird grundsätzlich per Einzugsermächtigung eingezogen. Neumitglieder sollen daher grundsätzlich eine Einzugsermächtigung erteilen.

§ 2

Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe sich nach den Anzahl der Mitarbeiter des Mitgliedsunternehmens des Vorjahres richtet.
Für das Kalenderjahr 2019 gilt folgende Beitragsstaffel:

 

Anzahl der Mitarbeiter Jährlicher Mitgliedsbeitrag
bis 20 Mitarbeiter  € 1.000,00
ab 21 bis 100 Mitarbeiter  € 2.500,00
über 100 Mitarbeiter  € 5.000,00

§ 3

Mit Mitgliedern, die nach dem 31. März eines Jahres eintreten, kann für die restlichen Monate des Kalenderjahres ein ermäßigter Beitrag vereinbart werden. Grundsätzlich wird für jedes vor Verbandseintritt vollendete Quartal ein Viertel des Jahresbeitrages für das laufende Jahr erlassen.

§ 4

Die Hauptgeschäftsführung kann im Rahmen von Sonderaktionen befristet angemessen ermäßigte Beiträge anbieten.

Die Hauptgeschäftsführung kann im Einzelfall auch dann eine Beitragsermäßigung zusagen, sofern sie sich zuvor davon überzeugt hat, dass das betreffende Mitgliedsunternehmen wegen einer Notlage nicht in der Lage ist, den vollen Beitrag zu leisten. Sie kann ggf. auch den Jahresbeitrag erlassen oder einen abweichenden Fälligkeitstermin zusagen. Eine solche Beitragsermäßigung gilt immer nur für das jeweilige Kalenderjahr.

§ 5

Der Jahresbeitrag wird für das Kalenderjahr erhoben und wird bis zum 15. Januar eines Jahres per Lastschrift vom angegebenen Konto des Mitgliedsunternehmens abgebucht.

§ 6

Wer den fälligen Jahresbeitrag schuldig bleibt, ist an die Zahlung zu erinnern. Erfolgt auch nach der zweiten Mahnung keine Reaktion, kann die Hauptgeschäftsführung die Mitgliedschaft beenden. Dieses entbindet das Mitglied nicht von der Verpflichtung, den vollen Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.

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