Satzung

des Bundesverband Integrales Bauen (BinBau) e.V.

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „Bundesverband integrales Bauen (BinBau) e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Laatzen.
3. Der Verband, der ein Verein im Sinne des BGB ist, soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Der Verein ist ein Wirtschaftsverband und hat als Unternehmerverband aus der Baubranche den Zweck, die ganzheitliche und übergreifende Sicht bei Planung und Ausführung von Bauaufgaben zu stärken (integrales Bauen) sowie die allgemeinen beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern. Der Verband verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch
    • die Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder in allen wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen berufsspezifischen Belangen sowie in allen berufsständischen Fragen, wobei die Rechtsberatung durch eine vom Verband genannte Rechtsanwaltskanzlei erfolgt
    • die Vertretung des Berufsstandes nach außen hin, die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes in der Öffentlichkeit und die Förderung des Berufsstandes und des Berufsnachwuchses,
    • die Interessenvertretung des Berufsstandes gegenüber Behörden, Körperschaften, Organisationen und Wirtschaftsverbänden,
    • den Stand der Technik integralen Bauens zu definieren und fortzuentwickeln,
    • die Förderung der Weiterbildung für integrales Bauen.
  2. Der Verband wird überparteilich und überkonfessionell tätig.

§ 3 Voraussetzung der Mitgliedschaf

  1. Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische Person sowie jede im eigenen Namen handelnde Personengemeinschaft sein, die im Bereich Planung und Ausführung von Bauaufgaben einschließlich Produktion, Zulieferung und Weiterbildung tätig ist und sich zu den berufsständischen Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmanns bekennt.
  2. Soweit juristische Personen oder in eigenem Namen handelnde Personengesellschaften Mitglieder des Verbandes sind, können auch deren Inhaber daneben Mitglieder des Verbandes werden. Soweit diese Mitglieder aufgrund der Beitragsordnung einen geringeren Beitrag entrichten als Mitglieder im Sinne von Absatz 1, besteht kein Beratungs- und Vertretungsanspruch. Die Mitgliedschaftsrechte werden gemeinsam mit
    denen des Mitglieds im Sinne von Absatz 1 wahrgenommen. Ein selbständiges Stimmrecht ist damit nicht gegeben.
  3. Im Ausnahmefall können auch andere als Mitglieder aufgenommen werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft sind auf Verlangen nachzuweisen.
  2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Der Vorstand kann das Entscheidungsrecht generell oder für den Einzelfall delegieren.
  3. Ein Aufnahmeantrag kann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 nicht gegeben sind oder wenn in der Person des Aufzunehmenden ein sachlicher Grund gegen die Aufnahme in den Verband gegeben ist. Ein sachlicher Grund ist insbesondere ein Verstoß des Betroffenen gegen die Grundsätze in § 5 Absatz 6 dieser Satzung. Die Ablehnungsentscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen zuzustellen. In einem solchen Fall hat der Antragsteller das Recht, eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen. Deren Entscheidung ist nicht anfechtbar.
  4. Bei Annahme des Aufnahmeantrages wird die Mitgliedschaft nach Zugang der Mitteilung hierüber an das Mitglied und Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam. Damit wird auch der Mitgliedsbeitrag fällig. Das gilt nicht für die Gründungsmitglieder.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder gestalten den Verband durch Mitwirkung in der Mitgliederversammlung und in den übrigen Organen des Verbandes. Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und ist berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Verbandes im Rahmen ihrer Zweckbestimmungen und Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Es hat insbesondere Anspruch auf Rat und angemessene Unterstützung in beruflichen Fragen. Eine Haftung des Verbands hieraus ist, soweit nicht vorsätzliche Pflichtverletzungen vorliegen, ausgeschlossen.
  2. Eine unmittelbare Vertretung der Interessen einzelner Mitglieder gegenüber Dritten kann der Verband nur übernehmen, soweit dies rechtlich zulässig und im Übrigen mit den Gesamtinteressen des Verbandes vereinbar ist.
  3. Mitglieder nach § 3 Abs. 1 und 2 sind berechtigt, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft eine Zusatzbezeichnung zu führen, die ihre Mitgliedschaft im BinBau erkennen lässt. Sie dürfen das „BinBau-Logo“ als Zusatz in ihrer Geschäftsausstattung verwenden.
  4. Die Ausübung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte setzt eine Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus.
  5. Alle Mitglieder erkennen die Verbandssatzung und die satzungsgemäß getroffenen Beschlüsse der Organe des Verbandes und seiner Untergliederungen als verbindlich an.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verbandszweck zu fördern und ihre Tätigkeit nach den Grundsätzen eines ordentlichen ehrbaren Kaufmanns auszuüben, insbesondere sich jedes unlauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr zu enthalten sowie in der Werbung und im sonstigen Geschäftsgebaren gute kaufmännische Sitten und Anstand zu wahren.
  7. Den Verstoß gegen eine der Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 dieses Paragraphen ahndet der Ehrenrat, dessen Bestimmungen und Entscheidungen die Mitglieder unterliegen.
  8. Die Verbandsmitglieder unterliegen der Ehrenratsordnung.
  9. Der Verband ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten der Mitglieder zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten:
    • (Firmen-)Name und Anschrift,
    • Telefonnummern,
    • Faxnummern,
    • E-Mail-Adressen,
    • Internetadressen,
    • Beitragsgruppe,
    • Bankverbindung,
    • Ansprechpartner beim Mitglied, • deren Geburtsdaten,
    • das Datum des Eintritts in den Verband, eines evtl. späteren Austritts, sowie der Gewerbeanmeldung,
    • Angaben zur Tätigkeit des Mitglieds,
    • Zugehörigkeit zu Fachgemeinschaften, Arbeitskreisen und Ausschüssen,
    • Informationen über in Anspruch genommene Leistungen des Verbandes und über Leistungen der Kooperationspartner des Verbandes und
    • Daten der Kontakte zwischen Mitglied und Verband oder Kooperationspartnern des
    Verbandes.
  10. Der Verband ist berechtigt, diese Daten an Dritte, derer er sich zur Erledigung der Geschäfte des Verbandes bedient, weiterzugeben. Der Dritte ist darauf zu verpflichten, die Daten ausschließlich für die Erledigung der Geschäfte des Verbandes zu nutzen
  11. Der Verband darf Daten – mit Ausnahme von Bankdaten – an Kooperationspartner weitergeben; diese Kooperationspartner sind dabei darauf zu verpflichten, die Daten ausschließlich für Hinweise auf besondere Angebote und Leistungen für BinBau-Verbandsmitglieder zu nutzen und anschließend zu vernichten.
  12. Eine Datenweitergabe ist Dritten und Kooperationspartnern untersagt. Ein Verkauf von Mitgliederdaten an Dritte findet nicht statt.
  13. Die Mitglieder willigen in die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung dieser Daten gemäß diesem Absatz 9 ein.

§ 6 Beiträge

  1. Die für die Durchführung der Verbandsarbeit notwendigen Geldmittel werden durch Beiträge aufgebracht. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren sowie die Fälligkeit der Beiträge, das Einzugsverfahren sowie alle sonstigen für die Beitragserhebung notwendigen Vorschriften regelt eine Beitragsordnung, die der
    Vorstand auf Vorschlag der Hauptgeschäftsführung beschließt.
  2. Der Verband kann seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern einstellen, die mit der Beitragszahlung in Verzug sind.
  3. Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft entbindet das Mitglied nicht von der Verpflichtung, den vollen Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a. durch Kündigung des Mitglieds,
    b. durch den Tod des Mitglieds oder durch Erlöschen der juristischen Person bzw. der Personengemeinschaft,
    c. durch Streichung aus der Mitgliederkartei,
    d. durch Ausschluss aus dem Verband.
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres ausgesprochen werden. Die Kündigung muss schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen und der Geschäftsstelle in der in S.1 genannten Frist zugehen.
  3. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist im Jahr des Beitritts nicht möglich.
  4. Ein Mitglied kann aus der Mitgliederkartei gestrichen werden,
    a. wenn es trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist,
    b. wenn eine rechtskräftige behördliche Schließung des Gewerbebetriebes erfolgt,
    c. wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft gem. § 3 nicht oder nicht mehr vorliegen,
    d. wenn über das Vermögen des Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
  5. Die Entscheidung über die Streichung aus der Mitgliederliste obliegt der Hauptgeschäftsführung. Ein Rechtsmittel gegen die Streichung aus der Mitgliederdatei besteht nicht.
  6. Verstirbt ein Mitglied oder erlischt eine Firma, so haben die Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Interessenvertretung gem. § 5 Abs. 2 bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. Ist die Interessenvertretung auch in dem darauf
    folgenden Kalenderjahr erforderlich, so ist für dieses Jahr der Mitgliedsbeitrag gemäß der bisherigen Beitragsgruppe zu entrichten, ohne dass damit sonstige Mitgliedschaftsrechte erworben werden.
  7. Beendigung durch Ausschluss:
    a. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem anderen Mitglied beim Vorstand beantragt werden.
    b. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn dieses in grober Weise schuldhaft gegen die Satzung, gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Verbandsorgane, gegen berufsständische Grundsätze oder gegen die Verbandsinteressen verstoßen hat oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
    c. Das Mitglied ist unverzüglich nach Eingang des Antrags schriftlich über den Ausschlussantrag und dessen Begründung in Kenntnis zu setzen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschlussantrags und seiner Begründung Stellung zu nehmen.
    d. Der Vorstandsbeschluss über den Ausschlussantrag ist dem Betroffenen und dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen diesen Vorstandsbeschluss können der Betroffene oder der Antragsteller innerhalb von vier Wochen nach Zugang die endgültige Entscheidung durch den Ehrenrat beantragen.
    e. Macht das Mitglied, gegen das der Ausschluss verhängt wurde, von seinen Rechten nach Buchstaben c und d keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht vor einem ordentlichen Gericht angefochten werden kann.
    f. Richtet sich der Ausschließungsantrag gegen ein Mitglied, das ein Ehrenamt innerhalb des Verbandes bekleidet, so ruht das Ehrenamt von dem Zeitpunkt an, zu dem der Antrag beim Verband eingeht, bis zum Abschluss des vereinsrechtlichen Verfahrens. Das Verfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Beschlüsse nicht mehr angefochten werden können. Der Ehrenrat kann auf Antrag des betroffenen Ehrenamtsträgers durch unverzügliche Entscheidung das Ruhen des Ehrenamtes aufheben. Der Ehrenrat hat vor seiner Entscheidung dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Endet das vereinsrechtliche Verfahren des Verbands mit dem rechtskräftigen Ausschluss des Mitglieds, so erlöschen dessen Ehrenämter mit Bekanntgabe der Entscheidung.
    g. Ein Mitglied, gegen das ein Ausschlussantrag gestellt ist, kann bis zum Abschluss des vereinsrechtlichen Verfahrens nicht für ein Ehrenamt kandidieren. Der Ehrenrat kann auf Antrag gem. dem unter Buchstaben f. genannten Verfahren hiervon Befreiung erteilen.
  8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des ausscheidenden
    Mitgliedes auf Leistungen des Verbandes und auf das Verbandsvermögen.

§ 8 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand,
• die Hauptgeschäftsführung,
• der Ehrenrat, sofern dieser eingerichtet wurde.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und demokratische Meinungsforum des Verbandes.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Geschäftsjahr, jeweils im ersten Halbjahr, zusammen. Der voraussichtliche Zeitpunkt, der Ort sowie die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollen allen Verbandsmitgliedern mit einer Frist von vier Wochen in geeigneter Form (z.B. durch Bekanntgabe in der Verbandszeitschrift oder einem Newsletter oder auch per Briefpost, Fax oder E-Mail) mitgeteilt werden. Für die Einhaltung der Einberufungsfrist ist der Absende Tag maßgeblich.
  3. Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes durch den ersten Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch den einen stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister – einberufen und geleitet. Ist ein Vorstand nicht mehr vorhanden, kann die Mitgliederversammlung auch von der Hauptgeschäftsführung einberufen werden.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich der Geschäftsstelle vorliegen. Sie sind zu begründen. Über derartige Anträge müssen die Mitglieder vor der Mitgliederversammlung in geeigneter Form informiert werden. Diese Anträge können auf der Mitgliederversammlung gleichwohl nur dann behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung sich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen hierfür ausspricht.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste und eine Niederschrift zu fertigen, die in der Geschäftsstelle verwahrt wird und dort den Mitgliedern zur Einsicht ausliegt. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
• die Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes,
• die Entgegennahme der Geschäftsberichte von Vorstand und Hauptgeschäftsführung,
• die Entgegennahme des durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater bescheinigten
Jahresabschlusses sowie ggfs. des Berichts der Rechnungsprüfer,
• die Entlastung von Vorstand und Hauptgeschäftsführung,
• die Wahl von zwei Rechnungsprüfern sowie eines Ersatzprüfers, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, für die Dauer von drei Jahren, sofern die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes die Rechnungsprüfung durch ehrenamtliche Rechnungsprüfer beschlossen hat,
• die Wahl des Ehrenrates und Beschluss der Ehrenratsordnung.

§ 11 Beschlussfassung

  1. Jedes auf der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied besitzt eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
  2. In der Mitgliederversammlung ist zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt:
    • der Firmeninhaber
    • der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
    • der Geschäftsführer von Gesellschaften mbH und GmbH & Co. KG
    • ein Vorstandsmitglied von Aktiengesellschaften, Vereinen und Genossenschaften
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen zur Mehrheitsfindung nicht mit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Über eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt ist, und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Satzungsänderung zustimmt, auch wenn hierdurch der Zweck des Verbandes geändert werden sollte (§ 2).
  5. Wahlen erfolgen stets geheim. Andere Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Mitgliederversammlung im Einzelfall nichts anderes beschließt.
  6. Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll, wenn Wahlen anstehen, einen Wahlvorschlag des Vorstandes enthalten. Andere Wahlvorschläge müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich in der Geschäftsstelle vorliegen.
    Diesen Wahlvorschlägen sind die Einverständniserklärungen der darin aufgeführten Kandidaten beizufügen. Vorschläge ohne Einverständniserklärungen sind ungültig

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dieses für erforderlich hält.
  2. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens zehn Prozent (zehn vom Hundert) der Mitglieder des Verbandes schriftlich fordern.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern, einem ersten Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister.
  2. Dem Vorstand obliegt die Regelung der Dienstvertragsbedingungen für die
    Hauptgeschäftsführung. Er ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes und damit Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vertretung des Verbandes erfolgt stets durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam. Der Vorstand kann im Einzelfall die Mitglieder der Hauptgeschäftsführung zur Vertretung bevollmächtigen. Der oder die Hauptgeschäftsführer sind besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

§ 14 Wahl des Vorstandes, Amtsdauer

  1. Zur Vorbereitung der Wahl wird vom Vorstand ein Wahlausschuss gewählt, der sich aus bis zu drei Mitgliedern des Verbandes zusammensetzt. Der Wahlausschuss berichtet der Mitgliederversammlung, welche Mitglieder zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen worden sind und legt einen Wahlvorschlag vor.
  2. Wählbar ist ein Vertreter jedes Mitglieds, das im Zeitpunkt der Wahl aktiv im Berufsleben steht. Wählbar sind dabei die Firmeninhaber und Firmenmitinhaber, persönlich haftende Gesellschafter von Kommanditgesellschaften, Geschäftsführer von Gesellschaften mit
    beschränkter Haftung und GmbH & Co KG, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften oder Genossenschaften.
  3. Die Durchführung der Wahl der Vorstandsmitglieder obliegt dem Wahlleiter, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Eintragung der Neuwahl des nachfolgenden Vorstandes im Vereinsregister im Amt.
  5. Ist ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied während der Wahlperiode ausgeschieden, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen, der das Amt bis zum Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes wahrnimmt. Treten sämtliche ehrenamtliche Vorstandsmitglieder geschlossen zurück, so ist innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorstand wählt; § 13.1 gilt entsprechend.
  6. Durch Beschluss des Vorstandes können nach Anhörung der Hauptgeschäftsführung Mitglieder des Verbandes als Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht und ohne Vertretungsbefugnis kooptiert werden. Die Kooptation endet mit der nächsten Wahl des Vorstandes.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes, Beschlussfassung

  1. Der Vorstand leitet den Verband auf Grund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung in dem durch Satzung und geltendes Recht gegebenen Rahmen. Der Vorstand bestimmt die allgemeinen Richtlinien der verbandlichen Politik, kontrolliert deren Beachtung und repräsentiert die Mitglieder des Verbandes in der Öffentlichkeit.
  2. Der erste Vorsitzende beruft den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Auf begründeten Antrag eines Mitglieds des Vorstandes oder der Hauptgeschäftsführung ist der erste Vorsitzende verpflichtet, den Vorstand einzuberufen. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister geleitet.
  3. Über die Vorstandssitzung sind eine Anwesenheitsliste und eine Niederschrift zu fertigen, die in der Geschäftsstelle verwahrt wird. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  4. Die hauptamtliche Geschäftsführung nimmt an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für den Fall einer Beschlussunfähigkeit soll eine neue Vorstandssitzung mit vierzehntägiger Frist einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
  6. Beschlüsse werden mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitzählen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme; eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
  7. In Dringlichkeitsfällen kann ein Vorstandsbeschluss ohne Durchführung einer Sitzung auf geeignetem Wege herbeigeführt werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen und mindestens zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. Das Ergebnis eines solchen Beschlussfassungsvorgangs ist allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die Urschrift gilt als Protokoll.
  8. Der Vorstand kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben durch einen Beschluss, der den Auftrag beschreibt, auf einzelne Vorstandsmitglieder, die Geschäftsführung oder einen Ausschuss übertragen. Wird ein Ausschuss eingesetzt, so führt ein Vorstandsmitglied darin den Vorsitz.
  9. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Entscheidung
    • über Zielsetzungen und Arbeitsprogramme des Verbandes,
    • über die allgemeinen Richtlinien für die Geschäftsführung zur  Führung der Verbandsgeschäfte,
    • über gesellschafts-, wirtschafts- und sozialpolitische Grundsatzfragen und Initiativen,
    • über Veränderungen der Vermögensstruktur, die über die übliche
    Vermögensverwaltung hinaus gehen,
    • über die Genehmigung des von der Hauptgeschäftsführung vorgelegten Haushaltsplanes einschließlich der hierfür notwendigen Jahresbeiträge,
    • über die Genehmigung der Jahresabrechnung nach der Prüfung, die durch einen hiermit betrauten Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und ggf. die Rechnungsprüfer durchgeführt wurde,
    • die Entgegennahme laufender Tätigkeitsberichte der Geschäftsführung,
    • über die Bestellung und Abberufung der Hauptgeschäftsführer,
    • über die Beitrags- und Finanzordnung.
  10. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, an Sitzungen und Veranstaltungen von Organen und Gremien des Verbandes und seiner Gliederungen beratend teilzunehmen.

§ 16 Regionale und fachliche Gliederungen und Arbeitskreise

  1. Zur Meinungsbildung sowie zum Informations- und Erfahrungsaustausch auf Regionalund Fachebene fördert der Verband Bezirksverbände, Fachgemeinschaften, Zusammenschlüsse von Fachgemeinschaften, Arbeitskreise und Ausschüsse. Daneben ist es Aufgabe dieser Gliederungen, Vorstand und Geschäftsführung zu beraten und zu unterstützen.
  2. Über Neueinrichtung, veränderte Abgrenzung oder Auflösung von Bezirksverbänden, Fachgemeinschaften, Arbeitskreisen und Ausschüssen entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder befinden nach eigenem Ermessen darüber, ob und ggf. welchem Bezirksverband, welcher Fachgemeinschaft und welchem Arbeitskreis sie angehören wollen.
  3. Bezirksverbände, Fachgemeinschaften, Arbeitskreise und Ausschüsse wählen in einer Versammlung einen Vorsitzenden, und für den Fall von dessen Verhinderung, einen oder mehrere Stellvertreter, auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Findet sich aus dem Kreis der Mitglieder kein Vorsitzender, so geht der Vorsitz auf den Vorstand gemäß § 13 über. Der Vorstand ist in diesem Fall berechtigt, den Vorsitz auf eines seiner Mitglieder zu delegieren.

§ 17 Hauptgeschäftsführung

  1. Der Hauptgeschäftsführung obliegt die Führung der Verbandsgeschäfte nach Maßgabe der vom Vorstand gegebenen allgemeinen Richtlinien sowie der Finanzordnung. Die Hauptgeschäftsführung ist für Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern sowie der Regelung ihrer Arbeitsbedingungen im Rahmen des Haushaltsplanes verantwortlich. Die Hauptgeschäftsführung übt die Arbeitgeberrechte aus.
  2. Der Vorstand bestellt zur Durchführung der laufenden Verbandsgeschäfte mindestens einen Hauptgeschäftsführer. Jedem Hauptgeschäftsführer kann vom Vorstand ein stellvertretender Hauptgeschäftsführer zur Seite gestellt werden. Diese Personen bilden die Hauptgeschäftsführung. Die Hauptgeschäftsführung hat im Rahmen der vom Vorstand gegebenen Richtlinien bei ihrer Tätigkeit die Belange der Gesamtheit der Mitglieder nach den Grundsätzen der Satzung und im Rahmen der geltenden Gesetze zu
    wahren. Die Hauptgeschäftsführung ist gemeinsam mit dem Vorstand für die
    Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  3. Jedes Mitglied der Hauptgeschäftsführung ist für alle der Hauptgeschäftsführung satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte der laufenden Verwaltung
    des Verbandes, ausgenommen den Kauf und Verkauf von Immobilien und Gesellschaftsanteilen (Geschäftskreis i.S.d. § 30 BGB). Die Vertretung des Verbandes innerhalb des Geschäftskreises erfolgt durch den Hauptgeschäftsführer, falls die Hauptgeschäftsführung aus mehreren Personen besteht, jeweils durch zwei Mitglieder der Hauptgeschäftsführung gemeinsam.
  4. Die Hauptgeschäftsführung besteht aus Personen, die hauptamtlich für den Verband tätig sind, vom Vorstand bestellt werden und diesem für die sach- und fachgerechte Planung, Entwicklung und Durchführung der Verbandsaufgaben verantwortlich sind.
  5. Die Geschäftsführung kann an Sitzungen von Organen und Gremien des Verbandes und seiner Gliederungen teilnehmen. Sie hat den Vorstand über alle wichtigen Verbandsangelegenheiten zu informieren.
  6. Der Vorstand vertritt den Verband bei dem Abschluss, der Änderung und / oder der Beendigung der Dienstverträge mit den Hauptgeschäftsführern.

§ 18 Ehrenrat

  1. Auf Vorschlag des Vorstands kann ein Ehrenrat gebildet werden. Dem Ehrenrat obliegt die Durchführung der Ehrenratsverfahren gemäß der Ehrenratsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt. Der Beschluss über die Ehrenratsordnung ist entsprechend § 11 Absatz 4 zu fassen.
  2. Dem Ehrenrat gehören drei Ehrenrichter an. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es ist mindestens ein Ersatzmitglied zu wählen. Ehrenrichter kann nur werden, wer mindestens fünf Jahre im Bereich integralen Bauens tätig war.

§ 19 Ehrenämter

  1. Ehrenämter können nur von Mitgliedern gem. § 3 Abs. 1 und 2 sowie von
    Ehrenmitgliedern bekleidet werden.
  2. Die Träger von Ehrenämtern sowie die hauptamtlichen Mitarbeiter des Verbandes haben über die ihnen in Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangten, privaten und geschäftlichen Geheimnissen strengste Verschwiegenheit zu wahren.
  3. Jeder Ehrenamtsträger hat seine Amtspflichten persönlich wahrzunehmen.
  4. Jeder Ehrenamtsträger kann von dem Gremium, das ihn gewählt hat, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus dem Amt abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund wegen Verstoßes gegen seine Amtspflichten vorliegt. Ein Rechtsmittel hiergegen besteht nicht. Ein Abberufungsantrag muss so rechtzeitig gestellt werden, dass er in die Einladung zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden kann. Der Betroffene hat das Recht, vor dem Gremium zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
  5. Die Vorstandsmitglieder und andere Ehrenamtsträger sind ehrenamtlich tätig; sie müssen in ihrer Aufgabenerfüllung unabhängig sein. Ehrenamtsträger haben keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütungen. Notwendige Auslagen werden aufgrund der vom  Vorstand zu beschließenden Finanzordnung erstattet.

§ 20 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Verbandsarbeit und um den Berufsstand besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 21 Geschäftsstellen, Geschäftsjahr, Haushalt, Rechnungsbelegung

  1. Der Verband unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle in Hannover.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die für die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben notwendigen Ausgaben und Einnahmen werden jährlich in einem Haushaltsplan festgelegt.
  4. Zur Deckung besonderer, nicht im Haushaltsplan vorgesehener Ausgaben kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag von Vorstand und Hauptgeschäftsführung die Erhebung von Sonderbeiträgen oder Umlagen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
  5. Vorstand und Hauptgeschäftsführung sind für eine ordnungsgemäße Rechnungsbelegung verantwortlich. Ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und ggf. die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht in geeigneter Form zu erstatten.

§ 22 Auflösung

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem besonderen Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist binnen eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit der Einladungsfrist des § 9 Ziff. 2 mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, welche in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes erfolgt in dieser Versammlung ebenfalls mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Das nach erfolgter Liquidation und Regulierung sämtli her Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen darf nur sozialpolitischen oder wohltätigen Zwecken zugeführt werden.

§ 23 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Ansprüche des Verbandes gegen seine Mitglieder sowie Gerichtsstand im Verhältnis zwischen Verband und seinen Mitgliedern ist Hannover.

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